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§ 86 Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt

§ 86 KAGB soll eine wirksame Aufsicht gewährleisten, und zwar nicht nur bei einer alleinigen Zuständigkeit der BaFin, sondern gerade auch dann, wenn die Zuständigkeiten auseinanderfallen und der AIF oder die AIF-Verwahrstelle von einer ausländischen Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird.

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