Investment
 

§ 87 Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF

Für Verwahrstellen, die für Publikums-AIF die Verwahrstellenfunktion übernehmen, erweitert § 87 KAGB den Anwendungsbereich der anzuwendenden Vorschriften. Das Anzeigeverfahren, das bei der Beauftragung einer AIF-Verwahrstelle anzuwenden ist, unterliegt damit im Bereich der Publikums-AIF weiteren Anforderungen.

Lieferung: 09/22