§ 87 Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF
Für Verwahrstellen, die für Publikums-AIF die Verwahrstellenfunktion übernehmen, erweitert § 87 KAGB den Anwendungsbereich der anzuwendenden Vorschriften. Das Anzeigeverfahren, das bei der Beauftragung einer AIF-Verwahrstelle anzuwenden ist, unterliegt damit im Bereich der Publikums-AIF weiteren Anforderungen.
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