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§ 90 Anwendbare Vorschriften für ausländische AIF

§ 90 KAGB regelt zwei Konstellationen, die die Gemeinsamkeit aufweisen, dass eine Verwahrstelle mit Sitz in Deutschland beauftragt wird. Für beide Fälle werden die Vorschriften der §§ 80 bis 90 KAGB durch § 90 KAGB für anwendbar erklärt.

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