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§ 94 Stimmrechtsausübung

§ 94 regelt die Ausübung von Stimmrechten aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Aktien durch die KVG. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 32 Abs. 1 InvG. Diese Vorschrift enthielt in den Absätzen 2 bis 5 weitere Regelungen im Zusammenhang mit Mitteilungspflichten nach dem WpHG sowie im Zusammenhang mit Vorschriften des AktG und des WpÜG. Die Absätze 2 bis 5 sind durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 1029) gestrichen worden. Die in den bisherigen Absätzen 2 bis 4 enthaltenen Regelungen zur Stimmrechtsausübung und die damit verbundene Qualifikation als Tochterunternehmen für die Zwecke der Stimmrechtsanteilsbestimmung nach den §§ 21 ff. WpHG sind in dem neuen § 22a WpHG zusammengefasst worden, verbunden mit entsprechenden Anpassungen bei § 30 WpÜG und § 135 AktG (Begr. BT-Drucks. 18/5010 S. 55).

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