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§ 97 Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen

Anteilscheine sind Wertpapiere, die nach § 95 Abs. 1 Satz 1 die Anteile an Sondervermögen verbriefen (Kz 405 § 95 Rz 30 ff.). Mit den die Anteile verbriefenden Anteilscheinen (Stammrechtsurkunde, Mantel) sind die Zinsund Dividendenscheine (Bögen) und der Erneuerungsschein (Talon) verbunden, der zum Bezug eines neuen Bogens berechtigt. § 97 regelt neben der Zulässigkeit ihrer Sammelverwahrung die Verfahren bei Abhandenkommen, Vernichtung oder Beschädigung von Anteilscheinen und die Auswirkungen auf mit ihnen verbundene Gewinnanteilscheine.

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