Investment
 
Interview zum Vermögensanlagegesetz  
27.04.2017

Siering und Izzo-Wagner: „Information Overload durch zusätzliche Verpflichtungen?”

ESV-Redaktion Recht
Dr. Anna Lucia Izzo-Wagner und Dr. Lea Maria Siering zum neuen Vermögensanlagerecht (Fotos: privat)
Aktuelle Neuregelungen im Vermögensanlagerecht geben der Finanzaufsicht erweiterte Befugnisse und erhöhen bestimmte Compliance-Risiken. Andererseits schaffen die Änderungen auch neue Marktpotentiale. Die wesentlichen Auswirkungen der Neuregelungen haben die Rechtsanwältinnen Dr. Lea Siering und Dr. Anna Izzo-Wagner im Interview mit der ESV-Redaktion erläutert.




Frau Dr. Siering, das Vermögensanlagegesetz - kurz: VermAnlG - ist auf öffentliche, inländische Vermögensanlagen anzuwenden. Gilt das Gesetz für sämtliche Vermögensanlagen oder gibt es Befreiungstatbestände?

Lea Siering: Bisher gehörten zu den Vermögensanlagen Beteiligungen an Unternehmen, die kein Investmentvermögen waren. Durch die Erweiterung des Begriffes der Vermögensanlagen, gehören hierzu nun auch Treuhandvermögen, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, Genussrechte, Namensschuldverschreibungen und sonstige Anlagen. Daher musste der Gesetzgeber für bestimmte Tatbestände eine erleichterte Regulierung vorzusehen. 

Neben dem Genossenschaftsprivileg sieht das VermAnlG nun ebenfalls Ausnahmen für die Finanzierung von Unternehmensneugründungen vor. Dies betrifft vor allem sogenannte Start-ups bzw. kleine und mittlere Unternehmen durch Schwarmfinanzierung (sogenanntes Crowdinvesting), soziale und gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften. Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt und die Schwellenwerte nicht überschritten, gelten Erleichterungen, wie etwa hinsichtlich der Prospektpflicht, der Mindestlaufzeit, des Lageberichts und der Prüfungspflicht.

Wie gestaltet sich das gesetzgeberische Zusammenspiel zwischen anderen Gesetzen und Verordnungen sowie dem VermAnlG in Bezug auf Verkaufsprospekte – gibt es Überschneidungen oder ist der Gesetzgeber trennscharf? 

Lea Siering: Der Gesetzgeber ist hiernach deutlich: Die Prospektpflicht für öffentlich angebotene Vermögensanlagen erstreckt sich allein auf Anlageformen, die keine Wertpapiere im Sinne des WpPG und keine Investmentanteile im Sinne des KAGB sind.

Frau Dr. Izzo-Wagner, der Anleger kann Willenserklärungen, die auf den Abschluss eines Vertrags über eine Vermögensanlage im Sinne der §§ 2a bis 2c VermAnlG gerichtet sind, unter bestimmten Voraussetzungen in Textform widerrufen. Welchen Hintergrund hat diese Regelung?

Anna Izzo-Wagner: Anleger, die Vermögensanlagen erwerben, für die nach den Ausnahmen der neuen Vorschriften kein Verkaufsprospekt zu erstellen ist, erhalten ein Widerrufsrecht. Dieses 14-tägige Widerrufsrecht ist eine Art „Ausgleich” für die Ausnahmeregelungen in den §§ 2 a–2 c VermAnlG. Denn dem Anleger stehen bei seiner Entscheidung in diesen Fällen weniger Informationen zur Verfügung als es ansonsten der Fall ist.

Zu den Personen
  • Dr. Lea Siering war General Counsel der CrossLend GmbH und ist seit Mai 2017 Partnerin der Kanzlei Taylor Wessing in Berlin.
  • Dr. Anna Izzo-Wagner, LL.M. Eur., ist Rechtsanwältin und Salary Partnerin der Kanzlei Taylor Wessing in Frankfurt a.M. Sie ist spezialisiert auf Bankaufsichtsrecht und Investmentrecht sowie auf Compliance-Fragen.

Frau Dr. Siering, die Regelungen des VermAnlG sehen in den §§ 20, 21 und 22 bestimmte Haftungstatbestände vor. Können sie diese kurz umreißen und voneinander abgrenzen?

Lea Siering: Durch das Kleinanlegerschutzgesetz wurden die Haftungstatbestände erheblich ausgeweitet: Nunmehr haften diejenigen, die für den Verkaufsprospekt die Verantwortung übernommen haben, und diejenigen, von denen der Erlass des Verkaufsprospekts ausgeht, als Gesamtschuldner für fehlerhafte Verkaufsprospekte; der Emittent der Vermögensanlagen und der Anbieter haften als Gesamtschuldner bei einem fehlenden Verkaufsprospekt und nicht zuletzt haftet der Anbieter bei einem unrichtigen oder fehlenden Vermögensanlagen-Informationsblatt.

Die BaFin hat nach § 26 c VermAnlG Bußgeldentscheidungen unverzüglich nach Rechtskraft auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. Wird hier das Prinzip „Naming and Shaming” fortgeführt, das anscheinend verstärkt Einzug in die deutsche Rechtsordnung hält? 

Lea Siering: Ja, dieses Prinzip des „Naming and Shaming” hält allerdings nicht nur durch die öffentliche Bekanntmachung von Bußgeldentscheidungen nach § 26c, sondern auch durch die Befugnis, Maßnahmen nach § 26b öffentlich bekannt zu machen, Einzug in das VermAnlG. Erreicht werden soll hierdurch einerseits eine bessere Information und Aufklärung potentieller Anleger sowie andererseits eine Warn- und Transparenzfunktion. Die Bekanntmachung bezweckt zudem eine Disziplinierung der Marktteilnehmer, da eine Bekanntmachung der Reputation eines Unternehmens schaden wird.

Frau Dr. Izzo-Wagner, wie können sich eigentlich betroffene Unternehmen gegen solche Bekanntmachungen wehren? 

Anna Izzo-Wagner: Am einfachsten ist es, keinen Anlass für eine entsprechende Bekanntmachung zu schaffen. Denn ist eine solche erst einmal online, ist die Information auch öffentlich verfügbar. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels kann jedoch weiterer Schaden – insbesondere bei einer unrechtmäßigen Bekanntmachung – verhindert werden, nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass auch der Stand und der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Regel bekannt zu machen sind.

In welchem Verhältnis stehen diese Vorschriften zu den Bekanntmachungen nach § 26 b VermAnlG?

Anna Izzo-Wagner: Nach § 26b sind sofort vollziehbare Maßnahmen, die die Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 getroffen hat, bekanntzugeben. Demgegenüber regelt § 26c ausschließlich die Bekanntmachung von Bußgeldentscheidungen.

Wie beurteilen Sie beide den Schutz der Anleger nach der gegenwärtigen Rechtslage generell? Wird er an einigen Stellen auch übertrieben und wo sehen Sie noch Änderungsbedarf?

Wir sehen die Neuregelungen, die alle das Ziel verfolgten, den Anlegerschutz zu verbessern, insgesamt positiv. Die Insolvenz mehrerer großer Unternehmen, wie zum Beispiel Infinus, S&K oder Prokon konnte nicht zuletzt nur darin münden, die Regulierung in Bezug auf Vermögensanlagen und damit den Anlegerschutz zu verschärfen, was durch das Kleinanlegerschutzgesetz weitgehend gelungen ist.

Was wir jedoch immer noch problematisch ansehen, ist die immer noch fehlende persönliche Haftung der Geschäftsführer der Anbieter von Vermögensanlagen sowie die Beweislastumkehr: der Anleger hat zu beweisen, dass der Anbieter einer Vermögensanlage eine Pflichtverletzung begangen hat. Sachgerechter wäre es, dass der Anbieter beweisen müsste, dass er den Anleger hinreichend informiert hat.

Auch müssen wir abwarten wie der Markt auf die Neuerungen reagiert, ob durch die zusätzlichen Verpflichtungen ggf. ein „information overload” entsteht. Tatsächlich wird es von den Erfahrungen in der Praxis abhängen, ob noch weitere Anlegerschutzverbesserungen erforderlich werden.

Teil 1 des Interviews lesen Sie hier: Izzo-Wagner und Siering: „Das Prinzip Naming and Shaming schlägt sich jetzt auch im Vermögensanlagengesetz nieder”

Neu erschienen
Das Werk Vermögensanlagengesetz mit Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung, herausgegeben von Rechtsanwältin Dr. Lea Maria Siering, Berlin, und Rechtsanwältin Dr. Anna Lucia Izzo-Wagner, LL.M. Eur., Frankfurt a.M.,kommentiert das VermAnlG und die VermVerkProspV unter Berücksichtigung der aufsichtsrechtlichen Praxis: Es zeigt die Auswirkungen aktueller Neuregelungen zum Beispiel durch das Kleinanlegerschutzgesetz,  1. FimanoG, das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie, das AbwMechG und die Aktienrechtsnovelle 2016 auf. Ein Fokus liegt hierbei auf der erweiterten Prospektpflicht unter anderem für Unternehmensbeteiligungen, Beteiligungen an Treuhandvermögen, Genussrechten und Namensschuldverschreibungen.

(ESV/bp)