Investment
 

Vorbemerkung zu §§ 248–251

Die Bewertung von Immobilien eines Immobilien-Sondervermögens ist nicht zusammenhängend geregelt, sondern ergibt sich aus mehreren über das KAGB verstreuten Vorschriften. Zum einen gelten die §§ 168 (Bewertung, Verordnungsermächtigung) und 169 (Bewertungsverfahren), die für alle offenen Publikumsinvestmentvermögen Anwendung finden. Zum anderen gelten die §§ 216 (Bewerter) und 217 (Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung), die für offene inländische Publikums-AIF Anwendung finden. Handelt es sich um ein Immobilien-Sondervermögen, sind zusätzlich die §§ 248 (Sonderregeln für die Bewertung), 249 (Sonderregeln für das Bewertungsverfahren), 250 (Sonderregeln für den Bewerter) und 251 (Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung) zu beachten.

Lieferung: 09/15