§ 156 KAGB unterscheidet beim Gesellschaftsvermögen zwischen dem Betriebsvermögen nach Maßgabe des § 156 Abs. 1 KAGB und dem Kommanditanlagevermögen nach Maßgabe des § 156 Abs. 2 KAGB. Hintergrund ist, dass das für den Betrieb des Investmentvehikels erforderliche Vermögen grundsätzlich von der Kapitalverwaltungsgesellschaft erworben wird. Da die intern verwaltete geschlossene Investmentkommanditgesellschaft zugleich Kapitalverwaltungsgesellschaft und Investmentvermögen ist, wird in § 156 Abs. 1 KAGB geregelt, dass die Geschäftsführung einer intern verwalteten geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft gestattet ist, Gegenstände anzuschaffen, die für den Betrieb der Investmentkommanditgesellschaft notwendig sind (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG) vom 6.2.2013, BT-Drs. 17/12294, S. 252).
Lieferung: 02/14
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: