§ 156 KAGB unterscheidet beim Gesellschaftsvermögen zwischen dem Betriebsvermögen nach Maßgabe des § 156 Abs. 1 KAGB und dem Kommanditanlagevermögen nach Maßgabe des § 156 Abs. 2 KAGB. Hintergrund ist, dass das für den Betrieb des Investmentvehikels erforderliche Vermögen grundsätzlich von der Kapitalverwaltungsgesellschaft erworben wird. Da die intern verwaltete geschlossene Investmentkommanditgesellschaft zugleich Kapitalverwaltungsgesellschaft und Investmentvermögen ist, wird in § 156 Abs. 1 KAGB geregelt, dass die Geschäftsführung einer intern verwalteten geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft gestattet ist, Gegenstände anzuschaffen, die für den Betrieb der Investmentkommanditgesellschaft notwendig sind (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG) vom 6.2.2013, BT-Drs. 17/12294, S. 252).
Lieferung: 02/14Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.