§ 184 KAGB betrifft den Verschmelzungsplan, dessen Erstellung und Einreichung unter anderem Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung der Verschmelzung seitens der BaFin nach Maßgabe des § 182 KAGB ist. Die Vorschrift übernimmt die aufgehobene Regelung des § 40b InvG und setzt somit gleichzeitig Art. 40 der OGAW IV-Richtlinie um (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG), vom 06.02.2013, BT- Drs. 17/12294, S. 260/261). Die Gesetzesbegründung zum vormaligen § 40b InvG stellt lapidar fest: „§ 40b InvG dient der Umsetzung von Artikel 40 der Richtlinie 2009/65/EG“ (Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG), vom 24.01.2011, BT-Drs. 17/4510, S. 69), d. h. es gibt insbesondere keine gesetzgeberische Begründung zu Satz 2 der Vorschrift.
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