Die Unterscheidung des UBGG nach offenen und integrierten UBG mit entsprechend ausdifferenzierten Anlagegrenzen für das Beteiligungsgeschäft (§ 1a Abs. 3, § 4 Abs. 3 u. 4) macht Regelungen in Bezug auf die Anteilsstruktur notwendig. Sie beziehen sich schwerpunktmäßig auf die offenen UBG (§ 7 Abs. 1–5). Dies erklärt sich daraus, dass grundsätzlich nur diese Gesellschaften hinsichtlich ihrer Anteilsstruktur und der Ausübung von Gesellschafterrechten Beschränkungen unterliegen, während die integrierten UBG ihren Gesellschafterkreis und die Art der Stimmrechtsausübung frei bestimmen können. Gleichwohl hat § 7 auch für integrierte UBG Bedeutung, nämlich für diejenigen, die die spezifischen Anlagegrundsätze, die für diesen Grundtyp gelten (§ 4 Abs. 4), nicht beachten. Solche UBG unterliegen in Bezug auf den Gesellschafterkreis und die Ausübung von Gesellschafterrechten den gleichen Beschränkungen wie die offenen UBG (§ 7 Abs. 6).
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