§ 7 InvStG regelt die Erhebung der Kapitalertragsteuer gegenüber dem Investmentfonds. Die Vorschrift soll zum einen das Besteuerungsverfahren für Investmentfonds vereinfachen, zum anderen soll die Vorschrift im Zusammenwirken mit § 6 InvStG sicherstellen, dass bestimmte inländische Einkünfte unabhängig von der Art des Anlegers besteuert werden. Im Wesentlichen geht es dabei um inländische Beteiligungseinnahmen (Dividendeneinahmen).
Lieferung: 03/22
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: