§ 7 Erhebung der Kapitalertragsteuer gegenüber Investmentfonds
§ 7 InvStG regelt die Erhebung der Kapitalertragsteuer gegenüber dem Investmentfonds. Die Vorschrift soll zum einen das Besteuerungsverfahren für Investmentfonds vereinfachen, zum anderen soll die Vorschrift im Zusammenwirken mit § 6 InvStG sicherstellen, dass bestimmte inländische Einkünfte unabhängig von der Art des Anlegers besteuert werden. Im Wesentlichen geht es dabei um inländische Beteiligungseinnahmen (Dividendeneinahmen).
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