Die in den Begriffsbestimmungen des vormaligen KAGG genannten Anlageformen sind durch die einzelnen Finanzmarktförderungsgesetze kontinuierlich erweitert worden. Ursprünglich waren Kapitalanlagegesellschaften nur solche Unternehmen, die das eingelegte Geld nach dem Grundsatz der Risikomischung in Wertpapieren oder Grundstücken sowie Erbbaurechten anlegen. Durch das 2. Vermögensbeteiligungsgesetz vom 19. Dezember 1986 ist der Katalog der zulässigen Vermögensanlagen um stille Beteiligungen erweitert und den Kapitalanlagegesellschaften nach den §§ 25a ff. die Auflegung von Beteiligungs-Sondervermögen gestattet worden. Da der Katalog der Anlagemöglichkeiten nach den einzelnen Anlagevorschriften des KAGG nicht vollständig in § 1 erfaßt war (zulässiger Erwerb von Schuldscheindarlehen, Wertpapier-Optionsrechten, Abschluß von Terminkontrakten), hat das 1. FMFG vom 22. Februar 1990 die Aufzählung der Anlageformen in der Definition einer KAG durch die Bezeichnung der zulässigen Sondervermögen (Wertpapier-, Beteiligungs- oder Grundstücksvermögen) ersetzt.
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