§ 11 enthält seiner Überschrift zufolge „besondere Vorschriften“ für die Zusammenarbeit in Ergänzung zu § 10. Während dem § 10 die Artikel 54 der Richtlinie 2011/61/EU und 101 der Richtlinie 2009/65/EG („Zusammenarbeit bei der Aufsicht“) zugrunde liegen, der damit sowohl für OGAW als auch für AIFM gilt, soll § 11 die Artikel 45 und 47 der Richtlinie 2011/61/EU („Aufgaben der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten“) speziell für den Bereich der im Inland im Wege der Verwaltung oder des Vertriebs tätigen EU-AIFM oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften umsetzen.
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