Nach den Gesetzesmaterialien sollen durch § 46 KAGB für geschlossene inländische Publikums-AIF, die von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltet werden, die unter die Schwellenwertregelung des § 2 Abs. 5 KAGB fallen, im Grundsatz die Regelungen von § 24 Abs. 1 S. 1 bis 3 und Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes mit redaktionellen Änderungen übernommen werden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 6.2.2013 – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM- UmsG), BT-Drs. 17/12294, S. 224).
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