Nach den Gesetzesmaterialien übernimmt § 52 KAGB mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der in § 1 KAGB enthaltenen Begriffsbestimmungen und aufgrund der Neustrukturierung der Vorschriften des aufgehobenen InvG im KAGB die Regelung des aufgehobenen § 13a InvG (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG) vom 6.2.2013, BT- Drs. 17/12294, S. 224; zur alten Rechtslage eingehend Nietsch, in: Emde/Dornseifer/Dreibus/Höscher, InvG (2012) § 13a Rz 1 ff.).
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