§ 54 dient der Umsetzung von Art. 33 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Art. 6 Abs. 6 und Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2011/61/EU v. 08.06.2011 (ABl. 2011 Nr. L 174/1 v. 01.07.2011) und befasst sich – als Spiegelbild der Regelung in § 53 KAGB – mit der Verwaltung von im Inland domilizierten Spezial-AIF oder der Erbringung von Dienst- und Nebendienstleistungen nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2011/61/EU durch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des EWR ansässigen Verwaltungsgesellschaften im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs (Abs. 1) oder über eine Zweigniederlassung im Aufnahmemitgliedstaat Deutschland (Abs. 1 und Abs. 2). § 54 gewährt EU-Verwaltungsgesellschaften, die im Herkunftsmitgliedstaat über eine Zulassung zum Geschäftsbetrieb verfügen, ohne gesonderte Erlaubnis Zugang zum deutschen Markt. Diese grenzüberschreitende Wirkung der Zulassung wird landläufig mit „EU-Pass für Verwaltungsgesellschaften“ beschrieben.
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