§ 57 dient der Umsetzung von Art. 37 Abs. 1 bis Abs. 3 der Richtlinie 2011/ 61/EU v. 08.06.2011 (ABl. 2011 Nr. L 174/1 v. 01.07.2011). Die Vorschrift regelt die Anforderungen, unter denen es einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist, gestattet ist, die Verwaltung von inländischen Spezial-AIF und EU-AIF zu übernehmen oder von ihr verwaltete AIF in den EU-Mitgliedstaaten und EWR-Vertragsstaaten gemäß Art. 39 und 40 der Richtlinie 2011/61/ EU zu vertreiben.
Lieferung: 09/22
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: