Die Verwahrstelle hat nach § 72 das gesamte verwahrfähige Vermögen eines OGAW in Verwahrung zu nehmen. Dementsprechend werden bei der Verwahrstelle für den OGAW verschiedene Konten und Depots geführt. Nach Absatz 3 können die gesperrten Konten auf den Namen des inländischen OGAW, auf den Namen der KVG, die für Rechnung des OGAW tätig ist, oder auf den Namen der für den OGAW tätigen Verwahrstelle eröffnet werden. Abs. 3 Satz 2 stellt klar, dass die Verwahrstelle bei einer Kontoeröffnung auf ihren Namen keine eigenen Geldmittel auf dem Konto verbuchen darf.
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