Für ihre Tätigkeit erhalten KVG und Verwahrstelle aus dem Sondervermögen eine Vergütung. In den Anlagebedingungen ist im Einzelnen zu regeln, welche Vergütungen aus dem Sondervermögen zu zahlen und welche Aufwendungen zu ersetzen sind. Zahlungen an die KVG nach Absatz 1 hat die Verwahrstelle zu leisten. Die Entnahme der Verwahrstellenvergütung und eines etwaigen Aufwendungsersatzes ist nach Absatz 2 nur mit Zustimmung der KVG zulässig. Die jeweilige Mitwirkung der anderen Stelle dient der gegenseitigen Kontrolle (zur Kontrollpflicht der Verwahrstelle s. Abschnitt VII.6. des Rundschreibens 05/2020 der BaFin). Nach § 93 Abs. 3 kann sich die KVG wegen ihrer Ansprüche und wegen der Verwahrstellenvergütung nur an das Sondervermögen halten, die Anteilinhaber haften nicht persönlich. § 79 regelt die Zahlungsmodalitäten und ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Für ihre Tätigkeit erhalten KVG und Verwahrstelle aus dem Sondervermögen eine Vergütung. In den Anlagebedingungen ist im Einzelnen zu regeln, welche Vergütungen aus dem Sondervermögen zu zahlen und welche Aufwendungen zu ersetzen sind. Zahlungen an die KVG nach Absatz 1 hat die Verwahrstelle zu leisten. Die Entnahme der Verwahrstellenvergütung und eines etwaigen Aufwendungsersatzes ist nach Absatz 2 nur mit Zustimmung der KVG zulässig.
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