Für ihre Tätigkeit erhalten KVG und Verwahrstelle aus dem Sondervermögen eine Vergütung. In den Anlagebedingungen ist im einzelnen zu regeln, welche Vergütungen aus dem Sondervermögen zu zahlen und welche Aufwendungen zu ersetzen sind. Zahlungen an die KVG nach Absatz 1 hat die Verwahrstelle zu leisten. Die Entnahme der eigenen Vergütung und eines etwaigen Aufwendungsersatzes ist nur mit Zustimmung der KVG zulässig. Die jeweilige Mitwirkung der anderen Stelle dient der gegenseitigen Kontrolle (zur Kontrollpflicht der Verwahrstelle s. Abschnitt VIII., Nr. 6 des Rundschreibens 6/2010 der BaFin, Kz 412 Nr. 85 S. 722). Nach § 93 Abs. 3 kann sich die KVG wegen ihrer Ansprüche und wegen der Verwahrstellenvergütung nur an das Sondervermögen halten, die Anteilinhaber haften nicht persönlich. § 79 entspricht § 89a für AIF.
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