Das Sondervermögen wird von einer externen KVG i. S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 verwaltet. In Ergänzung zu § 92 schafft § 93 die rechtlichen Voraussetzungen für die Vornahme von Verwaltungsmaßnahmen und regelt die Befugnis der KVG zur Verwaltung und ihre Grenzen sowie haftungsrechtliche Folgen für das Sondervermögen und die Fondsanleger, und zwar unabhängig von der Miteigentums- oder Treuhandlösung i. S. von § 92 Abs. 1. § 93 dient der rechtlichen Absicherung des Trennungsprinzips i. S. von § 92 Abs. 1 Satz 2 und damit dem Anlegerschutz, indem Verbindlichkeiten für gemeinschaftliche Rechnung nur im eigenen Namen der KVG eingegangen werden können und damit die Haftung des Sondervermögens und der Anleger ausgeschlossen wird. Dem Schutz der Anleger dienen ferner Belastungs- und Aufrechnungsverbote.
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