Die Anteilinhaber sind von der Mitwirkung an der allein der KVG nach § 26 Abs. 1 zustehenden Verwaltung des Sondervermögens ausgeschlossen. Sie haben auch im übrigen keine Mitwirkungsrechte, die den Beteiligten an Bruchteilsgemeinschaften (dazu Kz 405 § 92 Rz 14) nach den hierfür geltenden allgemeinen zivilrechtlichen Regeln an sich zustehen. Insbesondere sind die Rechte, die Aufhebung der Gemeinschaft der Anteilinhaber zu verlangen und über das Sondervermögen oder die Gegenstände des Sondervermögens zu verfügen, nach § 95 Abs. 2 Satz 3 und § 99 Abs. 5 ausgeschlossen. Der Gesetzgeber beschränkt die Anteilinhaber – von deren Rechten gegenüber der KVG nach den Anlagebedingungen (z. B. auf Ausschüttungen) einmal abgesehen – allein auf das Rückgaberecht nach § 98 Abs. 1 und das Recht, im Rahmen des § 95 Abs. 2 Anteilscheine an Dritte zu veräußern.
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