Die Vorschrift übernimmt den früheren § 18 InvG und nachfolgenden § 34 InvG. Mit dem 4. FMFG wurde erstmals die Möglichkeit der Bildung verschiedener Anteilklassen geschaffen. Die Bildung verschiedener Anteilklassen ermöglicht es z. B., für ein und dasselbe Sondervermögen ausschüttende und thesaurierende Anteile oder Anteile auszugeben, für die unterschiedliche Ausgabeaufschläge, Rücknahmeabschläge oder unterschiedliche Verwaltungsvergütungen berechnet werden (BT-Drucks. 14/8017 S. 66; Kz 582 S. 406).
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