§ 5 KAVerOV regelt die Anforderungen an die Risikomanagementsysteme und -verfahren von Kapitalverwaltungsgesellschaften, die OGAW und/oder Publikums-AIF im Geltungsbereich des KAGB verwalten. § 5 KAVerOV konkretisiert auf der Grundlage des § 29 Abs. 6 KAGB die Bestimmungen zum Risikomanagement von Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 29 Abs. 1 bis 4 KAGB durch Verweis auf die Art. 38 bis 45 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. EU Nr. L 83, 22. 3. 2013, S. 1, AIFM Level 2-Verordnung), während die Art. 38 bis 45 AIFM Level 2-Verordnung auf (Publikums-)AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 29 Abs. 5 KAGB unmittelbar anwendbar sind.
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