Allgemein bilden die Rechnungslegungsvorschriften für die InvAG mit fixem Kapital eine Kombination aus den Rechnungslegungsvorschriften für Aktiengesellschaften und denen für Sondervermögen. § 148 Abs. 1 verweist auf die §§ 120, 121, 122 Abs. 2 und 123 und richtet damit die Rechnungslegung von InvAG mit fixem Kapital grundsätzlich an der Rechnungslegung von InvAG mit veränderbarem Kapital aus, welche sich ihrerseits weitgehend an den Rechnungslegungsvorschriften für Sondervermögen der §§ 101 bis 107 orientiert. Handelsrechtlich gilt die InvAG – unabhängig davon, ob sie mit fixem oder veränderbarem Kapital ausgestattet ist – aufgrund ihrer Rechtsform als Aktiengesellschaft gemäß § 3 Abs. 1 AktG als Handelsgesellschaft und ist als Formkaufmann gemäß § 6 i. V. m. §§ 242 ff. HGB zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Zusätzlich hat die AG die ergänzenden Vorschriften der §§ 264 bis 315a HGB für Kapitalgesellschaften zu beachten. Hinzu kommt gemäß § 312 AktG ggf. die Pflicht zur Aufstellung eines Abhängigkeitsberichts. Anders als für Kapitalverwaltungsgesellschaften finden die für Kreditinstitute geltenden Spezialvorschriften sowie die die RechKredV keine Anwendung auf die InvAG.
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