§ 150 KAGB stellt aufsichtsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft auf, die mitunter von den handelsrechtlichen Bestimmungen der „handelsüblichen“ Kommanditgesellschaft nach Maßgabe der §§ 171ff. HGB wie auch von der bisherigen Kautelarpraxis für geschlossene Fonds abweichen (vgl. zur Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge vor Inkrafttreten des KAGB Bost/Halfpap, in: Lüdicke/Arndt, Geschlossene Fonds, 6. Auflage (2013) S. 6ff.).
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