Nach § 151 Satz 1 KAGB sind die Anlagebedingungen zusätzlich zum Gesellschaftsvertrag der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft zu erstellen. Damit zielt der Gesetzgeber im Interesse des Anlegerschutzes einmal mehr auf Transparenz. Die allgemein gefassten, gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen reichen nach Ansicht des Gesetzgebers offenbar nicht aus, damit der Anleger eine informierte Entscheidung über das Für und Wider einer Beteiligung an dem geschlossenen Fonds in Form der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft treffen kann. Für die offene Investmentkommanditgesellschaft legt § 126 Satz 1 KAGB eine entsprechende Pflicht auf.
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