§ 162 KAGB bestimmt, dass die Beziehung zwischen dem Anleger eines offenen Publikumsinvestmentvermögens und der Verwaltungsgesellschaft dieses Investmentvermögens vorab schriftlich durch die Anlagebedingungen festzuhalten ist und stellt Mindestanforderungen an den Inhalt dieser Anlagebedingungen. Anzuwenden ist die Vorschrift auf das vertragliche Rechtsverhältnis zwischen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft und den Anlegern eines von ihr verwalteten Publikumssondervermögens bzw. einer EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zu den Anlegern eines von ihr verwalteten inländischen OGAW-Sondervermögens. Zusätzlich umfasst der Anwendungsbereich des § 162 KAGB auch das Rechtsverhältnis zwischen einer Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital und ihren Anlegern bzw. einer EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zu den Anlegern einer von ihr extern verwalteten inländischen OGAW-Investmentaktiengesellschaft (Näheres zum Anwendungsbereich in Rz 11 ff. dieser Kommentierung).
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