§ 170 KAGB bestimmt, dass die Verwaltungsgesellschaft, sobald einer der Werte Ausgabepreis, Rücknahmepreis oder Nettoinventarwert eines Anteils bzw. einer Aktie eines Investmentvermögens veröffentlicht wird, gleichzeitig auch stets die anderen Werte veröffentlichen muss. Außerdem sind in § 170 KAGB auch Anforderungen an die Häufigkeit und die Art der Veröffentlichung festgelegt.
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