Der Austausch der erforderlichen Informationen zwischen den Verwaltungsgesellschaften des Masterfonds und des Feederfonds wird durch die in Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift festgelegte Pflicht zum Abschluss entsprechender zivilrechtlicher Vereinbarungen sichergestellt. § 175 Abs. 1 Satz 1 KAGB bestimmt in diesem Zusammenhang die Anforderungen an die Vereinbarungen, die zwischen den Verwaltungsgesellschaften eines Feederfonds und einem inländischen Masterfonds getroffen werden müssen, um insbesondere einen effizienten Informationsaustausch zu gewährleisten. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des inländischen Masterfonds ist zur Übermittlung sämtlicher relevanter Informationen und Unterlagen an die Verwaltungsgesellschaft des Feederfonds verpflichtet.
Lieferung: 11/15
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: