Vorbemerkung: Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen
Die §§ 181 bis 191 KAGB regeln die Verschmelzung offener Publikumsinvestmentvermögen. Sie gehen auf die Vorgängervorschriften der §§ 40 bis 40h bzw. §§ 95 Abs. 7, 100 Abs. 5 des aufgehobenen InvG (in der Fassung vom 22.02.2011) zurück und setzen gleichzeitig, soweit an der Verschmelzung OGAW beteiligt sind, die europarechtlichen Vorgaben der OGAW- Richtlinie um.
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