Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Wahl der Methode für den einfachen oder qualifizierten Ansatz sowie in dessen Rahmen den absoluten oder relativen Value-at-Risk sowie die Begründung der Auswahl ausführlich zu dokumentieren. Die Aufsicht benötigt Kenntnis darüber, wie dieses Wahlrecht von der Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgeübt wurde. Vom Abschlussprüfer werden deshalb im Prüfungsbericht Ausführungen zu dieser Auswahl verlangt.
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