§ 27 DerivateV regelt allgemein den Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko des Vertragspartners (BaFin, Erläuterungen zur Derivateverordnung vom 22. Juli 2013, zu § 27, abgedruckt unter Kza 182). Dieser darf grundsätzlich nicht mehr als 5 Prozent des Wertes des Investmentvermögens ausmachen. Insoweit machen die Vorschriften Vorgaben zum Anwendungsbereich und zur Ermittlung des Anrechnungsbetrages. Die Regelungen zu den produktspezifischen Bestimmungen für Wertpapierdarlehen, insbesondere zur Umsetzung der Anforderungen aus § 200 KAGB (vgl. Kza 405) und § 27 der Derivateverordnung, werden nunmehr abschließend in dem KAGB- Anhang der Mantelvereinbarung geregelt (BaFin, Erläuterungen zur Derivateverordnung vom 22. Juli 2013, zu § 27, abgedruckt unter Kza 182).
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