Abs. 1 der Vorschrift erweitert den Katalog der Vermögensgegenstände, die Gegenstand der Darlehens- und Pensionsgeschäften sein können. Neben Wertpapieren kommen für solche Geschäfte auch die übrigen Vermögensgegenstände, die für Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie erworben werden dürfen, in Betracht. Abs. 2 der Vorschrift setzt Art. 11 der Richtlinie 2007/17/EG (eligible assets) um. Abs. 3 enthält eine seitens des Bundesfinanzministeriums auf die BaFin übertragbare Verordnungsermächtigung, unter der weitere Kriterien für Wertpapierdarlehen und Wertpapierpensionsgeschäfte, insbesondere Bestimmungen über die Berechnung und Begrenzung des Marktrisikopotenzials, des Kontrahentenrisikos und der Beschaffenheit der Sicherheiten festgelegt werden können.
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