§ 211 regelt die Fälle, in denen ein Überschreiten von Anlagegrenzen zulässig ist, welche Folgen daran in verschiedenen Konstellationen geknüpft sind, und welche Maßnahmen die KVG jeweils zu treffen hat. Grundgedanke der Norm ist, dass ein Überschreiten von Anlagegrenzen in bestimmten Fällen zum Vorteil der Anleger tolerierbar ist.
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