Die Vorschrift des § 213 setzt Artikel 1 Abs. 5 der OGAW-Richtlinie um, wonach die Mitgliedstaaten die Umwandlung von OGAW in AIF zu untersagen haben. § 213 bezweckt die Sicherstellung des hohen Schutzniveaus der OGAW-Richtlinie, das nicht durch eine Umwandlung in einen AIF umgangen werden darf. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund des grenzüberschreitenden Vertriebs ("EU-Pass") relevant: Es soll verhindert werden, dass ein OGAW im Herkunftsmitgliedstaat in einen AIF umgewandelt wird, während die Anteile in anderen EU-Mitgliedstaaten noch als (vermeintliche) OGAW-Anteile im Umlauf sind.
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