Die Vorschrift des § 216 ist die zentrale Norm für die Anforderungen an die Bewerter, die Pflichten der AIF Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Bestellung des Bewerters sowie der Rechte der Bundesanstalt im Hinblick auf den Bewerter. Zwar gilt § 216 KAGB zunächst nur für offene inländische Publikums-AIF. Durch diverse Verweise (§§ 250 Abs. 1, 271 Abs. 4, 278 und 286 Abs. 1) findet § 216 jedoch auch für geschlossene Publikums-AIF (§§ 261 ff.), offene Spezial-AIF (§§ 273 ff.) und geschlossene Spezial-AIF (§§ 285 ff.) Anwendung, wenn auch teils mit Modifikationen.
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