§ 298 KAGB legt den Umfang der Veröffentlichungspflichten von OGAW fest, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der EU oder Vertragsstaates des EWR unterliegen (EU-OGAW) und die gemäß § 310 KAGB zum Vertrieb im Inland notifiziert sind. Daneben statuiert die Norm laufende Informationspflichten gegenüber den Anlegern des EU-OGAW. Art. 94 Abs. 1 Satz 1 OGAW-Richtlinie statuiert in diesem Zusammenhang das Grundprinzip: Ein OGAW, der seine Anteile in einem Aufnahmemitgliedstaat vertreibt, liefert den Anlegern im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats alle Informationen und Unterlagen, die er gemäß Kapitel IX den Anlegern in seinem Herkunftsmitgliedstaat liefern muss.
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