§ 307 KAGB regelt bestimmte vorvertragliche Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern, die am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie interessiert sind. Die Vorschrift setzt im Wesentlichen Art. 23 Abs. 1 bis 3 der AIFM-Richtlinie um (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG) vom 6.2.2013, BT- Drs. 17/12294, S. 283).
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