Das Aktiengesetz kennt 3 Formen der Stimmrechtsausübung: Durch § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG wird die offene Stellvertretung unter Nennung von Namen und Anschrift der Aktionäre und der in ihrem Namen handelnden Vertreter unter Angabe der Aktien in einem Verzeichnis erfasst. § 129 Abs. 2 AktG regelt die verdeckte Stellvertretung, bei der ein Kreditinstitut im fremden Namen für den, den es angeht, ohne Aufdeckung der Person des Vertretenen handelt. Schließlich betrifft die Regelung in § 129 Abs. 3 AktG die Ausübung des Stimmrechts im eigenen Namen für Rechnung eines Aktionärs, das vertretende Kreditinstitut ist im Wege der Ermächtigung, ähnlich wie die Ermächtigung bei Verfügungen nach § 185 BGB, befugt, ein fremdes Stimmrecht im eigenen Namen auszuüben. Nach § 135 Abs. 1 Satz 1 AktG darf ein Kreditinstitut das Stimmrecht aus Aktien, die ihm nicht gehören und als deren Inhaber es nicht in das Aktienregister eingetragen ist, nur ausüben, wenn es bevollmächtigt ist.
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