Nach § 2 Abs. 2 sind Sondervermögen Investmentfonds, die von einer KAG für Rechnung der Anleger nach Maßgabe des InvG und der Vertragsbedingungen verwaltet werden und bei denen die Anleger das Recht zur Rückgabe der Anteile haben. Das Recht zur Rückgabe der Anteile ist daher wesentliches Merkmal einer Investmentverwaltung nach dem InvG. Das Rückgaberecht der Anleger ist der Ausgleich für das fehlende Mitwirkungsrecht der Anleger bei der allein der KAG zustehenden Verwaltung (Kz 410 § 9 Rz 4). Es ist ferner der Ausgleich für das nach § 38 Abs. 5 entgegen § 749 Abs. 1 BGB ausgeschlossene Recht eines Teilhabers an einer Gemeinschaft, die Aufhebung der in Ansehung des Sondervermögens bestehenden Gemeinschaft zu verlangen. Die Möglichkeit, Anteile unabhängig von spekulativen Sonderentwicklungen der Anteilskurse (z. B. an der Börse) jederzeit gegen ihren tatsächlichen Geldwert zurückgeben zu können, führt zu einem hohen Anlegerschutzniveau (Schödermeier/Baltzer, in: Brinkhaus/Scherer, § 11 Rz 1 unter Hinweis auf Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht S. 15).
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