Die Norm enthält die Definition des investmentrechtlichen Vermögensgegenstandes Geldmarktinstrument und regelt dessen Erwerbsvoraussetzungen. Durch die Vorschrift wurde seinerzeit Art. 19h Abs. 1h 1. bis 4. Spiegelstrich der geänderten OGAW-Richtlinie 85/611/EWG in deutsches Recht umgesetzt. Durch entsprechende Verweise wurde auch die Richtlinie 2007/17/EG zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte OGAW im Hinblick auf die Erläuterung bestimmter Definitionen („Durchführungs-Richtlinie“) bzgl. der Geldmarktinstrumente mit in das InvG mit einbezogen.
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