Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 darf eine Kapitalanlagegesellschaft für ein Immobilien-Sondervermögen einen Betrag, der insgesamt 49 Prozent des Wertes des Sondervermögens entspricht, nur in den in dieser Vorschrift genannten Liquiditätsanlagen halten (Höchstliquidität). Nach § 80 Absatz 1 Satz 2 hat die Kapitalanlagegesellschaft sicherzustellen, dass ein Betrag, der mindestens 5 Prozent des Sondervermögens entspricht, für die Rücknahme von Anteilen verfügbar ist (Mindestliquidität). Die bis zum Inkrafttreten des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes geforderte tägliche Verfügbarkeit der Mindestliquidität muss nur noch dann sichergestellt werden, wenn die Kapitalanlagegesellschaft nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, von der täglichen Rückgabemöglichkeit des § 37 Absatz 1 abzuweichen.
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