Ein wichtiges Anliegen der Investmentgesetzgebung stellt die Information der Anleger über die Chancen und Risiken der angebotenen Investmentanteile dar, damit die Anleger selbst eine eigenverantwortliche Anlageentscheidung treffen können. Diese Zielvorstellung des Gesetzgebers läuft jedoch ins Leere, wenn die Anleger die an sie gerichteten Informationen nicht einmal sprachlich zur Kenntnis nehmen können. Aus diesem Grunde ordnet der Gesetzgeber in § 123 Satz 1 und 2 für bestimmte Unterlagen und Veröffentlichungen einen Zwang zur Verwendung der deutschen Sprache an.
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