Die Steuerbefreiung nach § 8 erfolgt durch Nachweis der Voraussetzungen gegenüber dem Entrichtungspflichtigen (für dem Steuerabzug unterliegende inländische Beteiligungseinnahmen) bzw. gegenüber der Finanzbehörde, bei welcher die Steuerveranlagung des inländischen Investmentfonds erfolgt (andere steuerpflichtige Einkünfte). Liegen die Voraussetzungen vor, so erstattet bei unbeschränkt steuerpflichtigen Investmentfonds der Entrichtungspflichtige bzw. bei beschränkt steuerpflichtigen Investmentfonds das Bundeszentralamt für Steuern die auf inländische Beteiligungseinnahmen einbehaltenen Steuerbeträge an den Investmentfonds. Bei den sonstigen inländischen steuerpflichtigen Einkünften mindert sich die Körperschaftsteuerschuld des Investmentfonds.
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