§ 10 Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung
Die Vorschrift dient der administrativen Vereinfachung der Steuerbefreiung gemäß § 8. Wenn an einem Investmentfonds, einem Teilfonds oder einer Anteilklasse ausschließlich steuerbegünstigte Anleger i. S. d. § 8 beteiligt sein dürfen, bleiben die grundsätzlich steuerpflichtigen Einkünfte (vorbehaltlich der Ausnahme mit Blick auf sonstige inländische Einkünfte des Investmentfonds nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3, vgl. dazu unten unter Rz 12 und Rz 16) steuerfrei und es wird bei inländischen Beteiligungseinnahmen kein Steuerabzug gegenüber dem Investmentfonds vorgenommen (steuerbefreite Investmentfonds bzw. steuerbefreite Anteilklasse).
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