§ 21 wurde durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung vom 19.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1730, Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) eingeführt. Die Vorschrift ist ab dem 01.01.2018 anzuwenden (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1). Vgl. auch Kz 415, § 16 Rz 3.
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