Die Vorschrift des § 27 postuliert einen Rechtsformenzwang für inländische Spezial-Investmentfonds. Für die Einordnung als inländischer Spezial-Investmentfonds und die damit verbundene Anwendung der semi-transparenten Spezial-Investmentfondsbesteuerung nach den §§ 25 ff. genügt es infolgedessen nicht, dass ein inländisches Investmentvermögen die Voraussetzungen des § 26 erfüllt; zusätzlich muss das betreffende Investmentvermögen auch in einer der Rechtsformen des § 27 Nr. 1 und 2 organisiert sein, d. h. als Sondervermögen gem. § 1 Abs. 10 KAGB oder als Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital. Die Vorschrift erfasst ausländische Investmentfonds nicht; diese müssen also lediglich die Voraussetzungen des § 26 erfüllen, um als Spezial-Investmentfonds zu qualifizieren.
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