Unter dem InvStG a. F. wurden Investmenterträge auf der Anlegerebene der Gewerbesteuer unterworfen, während inländische Spezial-Investmentfonds (wie auch inländische Investmentfonds) von der Gewerbesteuer befreit waren (§ 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 InvStG a. F.) und ausländische Spezial-Investmentfonds üblicherweise mangels inländischer Betriebsstätte (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG) nicht der Gewerbesteuer unterlagen. Die Besteuerung mit Gewerbesteuer auf der Anlegerebene richtete sich nach den allgemeinen Grundsätzen: Als Betriebseinnahmen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG a. F.) waren Investmenterträge in die Ausgangsgröße der Gewerbeertragsermittlung gem. § 7 ff. GewStG grundsätzlich voll einzubeziehen. Soweit in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Investmenterträgen allerdings bestimmte privilegierte Ertragsbestandteile enthalten waren, kam die Anwendung der Beteiligungsertragsbefreiungen gem. § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG in Betracht.
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